ANTRAG AUF ERTEILUNG EINES EINTRAGUNGSSCHEINS
für das Volksbegehren auf Abberufung des Landtags
ANTRAG AUF ERTEILUNG
EINES
EINTRAGUNGSSCHEINS
für das Volksbegehren auf Abberufung des Landtags. Eintragungsfrist 14. Oktober bis 27. Oktober 2021
- für Stimmberechtigte, die im Wählerverzeichnis
der Verwaltungsgemeinschaft Hahnbach
eingetragen sind.
(Eintragungsfrist vom 14. bis 27. Oktober 2021)
Ich beantrage für mich die Erteilung eines Eintragungsscheins
(die Beantragung für
eine andere Person
ist nur mit
schriftlicher Vollmacht
- also nicht auf elektronischem Weg - möglich!)
(bitte vollständig ausfüllen;
Pflichtfelder
sind mit * gekennzeichnet):
E-Mail (
freiwillige
Angabe):
Die Unterlagen werden grundsätzlich an Ihre oben angegebene
Wohnanschrift
versandt. Falls Sie die Zusendung an eine abweichende Anschrift wünschen, geben Sie diese bitte hier an:
Nur für den Fall
, dass Sie dieses Online-Formular
ausdrucken
und als schriftlichen Antrag an die Gemeinde übermitteln wollen (auch per Fax): bitte unbedingt
persönlich unterschreiben!
*) kursiv gesetzte Teile entfallen in Gemeinden, in denen nur
ein
Eintragungsbezirk gebildet ist.
WIchige Hinweise - bitte aufmerksam lesen!
BRIEFWAHL mit einem Eintragungsschein ist
beim Volksbegehren NICHT möglich!
Mit einem Eintragungsschein können Sie
sich
in einem anderen Eintragungsbezirk der Gemeinde
oder *) in einer anderen Gemeinde in Bayern eintragen,
eine
Hilfsperson nach Art. 69 Abs. 3 Satz 3 Landeswahlgesetz mit der Eintragung beauftragen, wenn Sie während der gesamten Eintragungszeit
wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung (auch soweit diese Krankheit oder Behinderung altersbedingt ist) nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum aufzusuchen. Dies ist auf dem Eintragungsschein
eidesstattlich zu versichern. Bei anderen als den genannten Gründen (z. B. bei urlaubs- oder berufsbedingter Abwesenheit) kann eine Hilfsperson mit der Eintragung
nicht beauftragt werden. Durch eine dennoch abgegebene (falsche) eidesstattliche Versicherung macht sich der Stimmberechtigte strafbar.
Ihre Daten werden
verschlüsselt übertragen.
Es ist unzulässig, den elektronischen Eintragungsscheinantrag für eine/n Andere/n zu stellen! Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Auf die weiteren für Abstimmungen geltenden Strafbestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen (§§ 107 bis 108d des Strafgesetzbuchs).