Antrag auf Kostenfreiheit des Schulweges ab Jahrgangsstufe 11 (Bayern)

Informationen zum Antrag
Hinweise

Für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11

  • öffentlicher und staatlich anerkannter privater Gymnasien,
  • Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform),
  • Wirtschaftsschulen,
  • Fachoberschulen,
  • Berufsoberschulen und
  • Berufsschulen im Teilzeitunterricht
erstattet der Aufgabenträger die Kosten der notwendigen Beförderung nur dann, wenn die nachgewiesenen, vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung die Familienbelastungsgrenze nach § 4(1) SchBefV übersteigen. Der Betrag wird bei mehreren Kindern einer Familie, die unter diese Regelung fallen, nur einmal auf die erstattungsfähigen Fahrtkosten angerechnet. Anträge von Geschwistern sollten daher zusammen eingereicht werden.
Die Familienbelastungsgrenze entfällt und die Fahrtkosten werden in voller Höhe erstattet, wenn folgende Gründe zutreffen:

  1. Der/die Schüler/in ist aufgrund einer anerkannten Behinderung auf eine Beförderung angewiesen,
  2. der Unterhaltsleistende erhält für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG),
  3. der Unterhaltsleistende oder der/die Schüler/in hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
  4. der Unterhaltsleistende oder der/die Schüler/in hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
  5. der Unterhaltsleistende oder der/die Schüler/in ist Leistungsempfänger/-in nach dem AsylblG (Asylbewerberleistungsgesetz)
Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr einzureichen!

Benötigte Unterlagen

Jeweils nach Begründung, datiert aus dem Monat vor dem Erstattungszeitraum:
  • Nachweis über den Bezug von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für 3 oder mehr Kinder
  • Nachweis über Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
  • Nachweis über Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
  • Nachweis über eine anerkannte Behinderung, die einen möglichen Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulwegs begründet
  • Nachweis über Bezug von Leistungen nach dem AsylblG (Asylbewerberleistungsgesetz)

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