Bohranzeige für die Errichtung eines Brunnens im obersten Grundwasserstockwerk

gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - (Bayern)
Informationen zum Antrag
Hinweise

  • Bohrungen für den Bau eines Brunnens im obersten Grundwasserstockwerk ist nach § 49 WHG wasserrechtlich anzeigepflichtig. Die Anzeige muss mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim zuständigen Landratsamt erfolgen.
  • Es wird empfohlen, mit den Bohrungen bzw. dem Brunnenbau Fachfirmen zu beauftragen, die im Besitz der DVWG-Bescheinigung W 120 sind bzw. eine entsprechende Qualifikation nachweisen können.
  • Wird durch Bohrungen unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Entnahme von Grundwasser bedarf in der Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
  • Die Lage des Brunnens im freien Gelände muss deutlich sichtbar sein. Ein Überdecken der Brunnenabdeckung mit Erde oder sonstigem Bewuchs ist nicht zulässig.
  • Dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) als zuständige Behörde müssen alle Bohrungen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden. Bitte senden Sie nach Abschluss der Bohrarbeiten die Bohrergebnisse (Bodenschichtenverzeichnisse und Bohrprofil) dem LfU ohne weitere Aufforderung innerhalb von 3 Monaten zu.

Bitte beachten Sie: Die Bohranzeige nach Lagerstättengesetz (LagerstG) ersetzt nicht die Verpflichtung der Anzeige von Erdaufschlüssen oder Bohrungen nach § 49 WHG. Diese sind gesondert unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen bei den zuständigen Behörden abzugeben.

Benötigte Unterlagen

  • Einverständnis des Grundstückseigentümers, wenn abweichend von Antragsteller
  • Beiblätter, wenn mehrere Brunnen errichtet werden sollen
  • Übersichtlageplan M = ca. 1 : 25.000 mit Markierung des Vorhabensstandortes (es kann auch z.B. eine Kopie aus einem Stadtplan o.ä. verwendet werden)
  • Detaillageplan M = 1 : 5.000 oder M = 1 : 1.000 mit Eintragung der Brunnenstandorte
  • Erwartetes Schichtenprofil des Untergrunds mit schematischem Ausbauplan

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