Zweckentfremdungsantrag gemäß dem Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) - (Bayern)

Informationen zum Antrag
Hinweise

Wohnraum darf in Gemeinden, die eine Zweckentfremdungssatzung erlassen haben, nur mit ihrer behördlichen Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden.

Zweckentfremdungssatzung (Art. 1 ZwEWG)

Gemeinden können für Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf, wenn sie dem Wohnraummangel nicht auf andere Weise mit zumutbaren Mitteln und in angemessener Zeit abhelfen können. Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum

  1. zu mehr als 50 % der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird,
  2. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist,
  3. mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird,
  4. länger als drei Monate leer steht oder
  5. beseitigt wird.

Einzelheiten, insbesondere ob und mit welchem Inhalt die Gemeinde eine Zweckentfremdungssatzung erlassen hat, sind bei der Gemeinde selbst zu erfragen.

Genehmigung (Art. 2 ZwEWG)

(1) Die Genehmigung

  1. ist zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen,
  2. kann im Übrigen erteilt werden, wenn dem Interesse an der Erhaltung des Wohnraums durch Ausgleichsmaßnahmen in verlässlicher und angemessener Weise Rechnung getragen wird; dies kann durch Bereitstellung von Ersatzwohnraum oder durch eine Ausgleichszahlung geschehen.

Die Genehmigung wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger; das Gleiche gilt auch für Personen, die den Besitz nach Erteilung der Genehmigung erlangt haben.

(2) Über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 1 entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die Gemeinde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als erteilt. Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

Hinweis zur Kostenerhebung:
Es liegt im Ermessen der jeweiligen Gemeinde für den Vollzug des ZwEWG Verwaltungskosten zu erheben. Als Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ist eine Kostensatzung erforderlich.

Benötigte Unterlagen

  • Grundrissplan des Bestandes und des Ersatzwohnraumes im Maßstab 1:100 oder 1:200
  • Wohnflächenberechnung der einzelnen Wohnungen des Bestandes und des Ersatzwohnraumes
  • Eigentümernachweis für Bestand und Ersatzwohnraum: durch aktuellen Grundbuchauszug oder durch notariellen Kaufvertrag und Auflassungsvormerkung im Grundbuch
  • Vertretungsvollmacht für den/die Antragsteller/in falls nicht Eigentümer/in
  • Anhörung der Mieterin/des Mieters
  • Finanzierungsnachweis bei Neubau von mehr als zwei Wohnungen (z.B. formlose Bankbestätigung)
  • Unterlagen - wenn gegeben, die den Antrag auf Negativattest begründen
    (Hinweis: Wird ein Negativattest wegen Unbewohnbarkeit beantragt, ist eine technische Überprüfung durch die dafür zuständige Behörde erforderlich. Diese ist für Sie mit zusätzlichen Kosten verbunden.)
  • Unterlagen, welche die bisherige Nutzung der Wohnung (Vermietung bzw. Eigennutzung) belegen. (z.B. Mietvertrag oder Nachweis der Selbstnutzung)

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