Gewerbe-Abmeldung

nach § 14 oder § 55c der Gewerbeordnung

Informationen zum Antrag
Hinweise

  • Diese Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
  • Diese Anzeige ist keine Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsstätte gemäß dem Planungs- und Baurecht.
  • Bitte beachten Sie bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG, EWIV, Partnerschaftsgesellschaft, StG):
    Für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ist ein eigener Vordruck auszufüllen.
  • Bitte beachten Sie bei juristischen Personen (also wenn Ihr Betrieb z.B. in einer dieser Rechtsformen geführt wird: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Europäische Gesellschaft (SE), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), eingetragene Genossenschaft (eG), Stiftung, Verein):
    Sollte es mehr als einen gesetzlichen Vertreter geben, so sind die Angaben für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter auf Beiblättern zu machen.
  • Sollte eine inländische AG vorliegen, wird auf die Angaben zur Person verzichtet.
  • Eine Wiederaufnahme der abgemeldeten Tätigkeit ist erneut anzeigepflichtig.

Benötigte Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises/Reisepasses
  • Gewerbeschein oder Kopie des Gewerbescheins

Zwischenspeichern

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