Antrag zur Aufnahme in eine Kita

Informationen zum Antrag
Hinweise

Seit dem 1. August 2013 gilt der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, gesetzlich verankert im Achten Sozialgesetzbuch - SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz), § 24. Vor dem ersten Geburtstag hat Ihr Kind dann einen Anspruch auf Förderung und Betreuung in einer Kita oder einer Kindertagespflegestelle, wenn Sie als Erziehungsberechtigte/r beispielsweise arbeiten, arbeitsuchend sind oder sich noch in Ausbildung befinden oder die Förderung für die Entwicklung des Kindes notwendig ist. Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr haben ein Anrecht auf Betreuung und Förderung in einer Kita, bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater – unabhängig davon, ob Sie als Erziehungsberechtigte/r erwerbstätig sind oder nicht. Kinder über drei Jahren haben bis zum Schuleintritt uneingeschränkten Anspruch auf Förderung in einer Kita. Wenn Ihr/e Kind/er keine Ganztagsschule besucht/en, können Sie nachmittags ggf. eine Hortbetreuung in Anspruch nehmen. Für Schulkinder müssen laut § 24 Absatz 4 im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bedarfsgerechte Angebote bereitgestellt werden. Anders als bei den Kindern im Vorschulalter gibt es für Schulkinder laut SGB VIII aber keinen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Stellen Sie den Antrag zur Aufnahme in eine Kita vor dem ersten Geburtstag Ihres Kindes, müssen Sie ihn nach Vollendung des ersten Lebensjahres erneuern, da der Anspruch erst dann entsteht. Melden Sie Ihr Interesse an einem Platz gleichzeitig bei allen infrage kommenden Betreuungseinrichtungen an und lassen Sie sich, wenn nötig, auf eine Warteliste setzen.
Bitte beachten Sie ggf. die Antragsfristen!

Benötigte Unterlagen

Da die benötigten Unterlagen häufig stark voneinander abweichen, informieren Sie sich bitte bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder der gewünschten Kindertagesstätte über die Erfordernisse.

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