Bescheinigung des Arbeitgebers/der Hochschule/der Schule zur Unabkömmlichkeit
Informationen zum Antrag
Hinweise
Wenn beide Elternteile oder Alleinerziehende einer Erwerbstätigkeit nachgehen und ihre Tätigkeit dort als unabkömmlich bzw. systemrelevant eingestuft wird, können Schulkinder bei Ruhen des Unterrichts betreut werden. Für Alleinerziehende, die sich im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden, besteht auch die Möglichkeit einer Kinderbetreuung.
Voraussetzung für die Betreuung ist ein Nachweis bzw. eine Bescheinigung des Arbeitgebers/der Hochschule/der Schule zur Unabkömmlichkeit.
Jedes Elternteil muss eine eigene Bescheinigung vorweisen.
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Angaben zur (schulischen) Tätigkeit
Energieversorgung (Strom, Gas, Kraftstoffversorgung)
Wasserversorgung, Entsorgung
Ernährungsversorgung, Hygiene
Informationstechnik und Telekommunikation
Gesundheitsversorgung
Finanz- und Wirtschaftswesen
Transport und Verkehr
Medien
staatliche Verwaltung (Bund, Land, Kommune)
Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe
Hiermit wird bestätigt, dass, sich die betroffene Person im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befindet.
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