Anmeldung zur Eheschließung

Informationen zum Antrag
Hinweise

Jede Eheschließung muss zuvor beim Standesamt des jeweiligen Wohnsitzes angemeldet werden, um die Ehefähigkeit der beiden zukünftigen Ehepartner/innen und die rechtliche Zulässigkeit zu gewährleisten. Sollten die Brautleute unterschiedliche Wohnsitze haben, besteht die Möglichkeit der freien Auswahl. Die Eheschließung selbst kann bei jedem gewünschten Standesamt vollzogen werden. Die Anmeldung zur Eheschließung muss grundsätzlich persönlich erfolgen. Beide zukünftigen Ehepartner/innen müssen dazu beim Standesamt vorsprechen. Nur in Ausnahmefällen kann genehmigt werden, dass nur ein/e Ehepartner/in für den/die andere/n die Anmeldung übernimmt, eine dritte Person die Eheschließung anmeldet oder die Anmeldung nur schriftlich erfolgt. Sollte nur ein/e Ehepartner/in zur Anmeldung erscheinen benötigt er/sie eine Vollmacht des/der anderen Ehepartners/Ehepartnerin, die eine Einverständniserklärung zur Anmeldung der Eheschließung und die notwendigen Angaben wie Heiratsort, den zukünftigen Ehenamen, Familienstand usw. beinhaltet. Eine vorherige Beratung im Standesamt ist sinnvoll, wenn einer oder beide Brautleute eine ausländische Staatsbürgerschaft haben, nicht in Deutschland geboren oder adoptiert sind oder zuvor bereits Ehen oder Lebenspartnerschaften im Ausland eingegangen sind, die beendet wurden. Hier muss geklärt werden, welche zusätzlichen Unterlagen benötigt werden. Folgende Unterlagen müssen dem Standesamt auf alle Fälle und im Original vorgelegt werden:

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (von beiden Antragstellenden)
  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate) (von beiden Antragstellenden),
  • Erweiterte Meldebescheinigung, ausgestellt zum Zwecke der Eheschließung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und der Wohnung (von beiden Antragstellenden),
  • Bei bereits vorhandenen gemeinsamen Kindern Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate),
  • Bei geschiedenen oder verwitweten Antragstellenden Eheurkunde der letzten Ehe mit Vermerk über deren Auflösung oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister beziehungsweise Sterbeurkunde des Ehepartners/der Ehepartnerin,
  • Bei vorheriger Lebenspartnerschaft Nachweis über Begründung und Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft beziehungsweise Sterbeurkunde des Lebenspartners/der Lebenspartnerin.
  • Fremdsprachige Urkunden können nur in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher!) angenommen werden.

Authentifizierung

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Zwischenspeichern

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