Antrag auf Hundesteuerbefreiung/-ermäßigung
Informationen zum Antrag
Benötigte Unterlagen
Gegebenenfalls werden benötigt:
Kopie des Schwerbehindertenausweises
amtsärztliche Bescheinigung über die Unentbehrlichkeit des Hundes
Prüfungsbescheinigung für Rettungshunde
Brauchbarkeitsprüfung nach § 58 der Landesverordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
Authentifizierung
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Angaben zum Antrag
Hundesteuerbefreiung
Hundesteuerermäßigung
Anzahl der gehaltenen Hunde:
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Ich beantrage Hundesteuerbefreiung bzw. Hundesteuerermäßigung für das Kalenderjahr:
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Begründung für die Steuerbefreiung
1. Steuerbefreiung wird beantragt (gem. § 2 Hundesteuersatzung) für:
1.1 Hunde in Tierhandlungen.
1.2 Hunde, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden.
1.3 Hunde des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen.
1.4 Hunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
1.5 Hunde, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden.
1.6 Hunde, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden.
1.7 Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind.
1.8 Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen.
(Prüfungsbescheinigung bitte in Kopie beifügen)
1.9 Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.
(Eine Kopie des Schwerbehindertenausweises ist vorzulegen sowie eine amtsärztliche Bescheinigung über die Unentbehrlichkeit des Hundes)
1.10 Hunde, die aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und öffentlichen Mittel geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl stammen und vom Halter vor dort in seinen Haushalt aufgenommen werden. Die Steuerbefreiung wir hier für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt.
Begründung für die Steuerermäßigung
2. Steuerermäßigung auf 50 % des geltenden Steuersatzes wird beantragt (gem. § 6 Hundesteuersatzung) für Hunde,
2.1 die in Einöden und Weilern gehalten werden,
2.2 die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 58 der Landesverordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 10. Dezember 1968 (GVBl S. 343) mit Erfolg abgelegt haben
(Prüfungsbescheinigung bitte in Kopie beifügen).
Erklärung des Antragstellers/der Antragstellerin
Diese Angaben entsprechen den mir z. Zt. vorliegenden Verhältnissen. Es ist mir bekannt, dass Angaben die nicht den Tatsachen entsprechen, nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften geahndet werden können.
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Upload der benötigten Unterlagen
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Amtsärztliche Bescheinigung zu Nr. 1.7
Anhang *
Kopie des Schwerbehindertenausweises zu Nr. 1.9
Anhang *
Prüfungsbescheinigung zu Nr. 1.8
Anhang *
Brauchbarkeitsprüfungsbescheinigung zu Nr. 2.2
Anhang *
Sonstige Unterlage
Sonstige Unterlage *
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