Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes aus besonderem Anlass

nach § 12 Gaststättengesetz
Informationen zum Antrag
Hinweise zur Anzeige

Der Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung ist rechtzeitig (2 Wochen vorher) bei der Gemeinde zu stellen.

Benötigte Unterlagen

  • Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bzw. Gesundheitszeugnisse nach §§ 17 u. 18 Bundesseuchengesetz
  • Gültige Aufenthaltserlaubnis bei ausländischen Staatsangehörigen
  • Einverständniserklärung des Eigentümers
  • Führungszeugnis (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde: Ein Führungszeugnis, welches zur Vorlage bei einer Behörde eingereicht werden soll, wird vom Bundesamt für Justiz unmittelbar der Behörde übersandt und nicht dem Bürger. Sobald uns das von Ihnen beantragte Führungszeugnis durch das Bundesamt für Justiz zugestellt worden ist, kann Ihr Antrag bearbeitet werden.)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)

Hinweis:
Ehrenamtliche Helfer, die diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig und nicht regelmäßig oder häufig ausüben, können auch durch Aushändigung eines Merkblatts über die wichtigsten hygienischen Grundlagen unterrichtet werden.
Um den Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass stellen zu können, bitte das PDF "Hinweise für den Antragsteller" öffnen und während des Antragvorganges durchlesen. (Nach Einreichung des Antrags können Sie die Hinweise für den Antragsteller sowie die dazugehörige Druckquittung abspeichern/ausdrucken).

Authentifizierung

Um das Formular online zu "unterschreiben", benötigen Sie ein Bürgerservicekonto.
Falls Sie nicht über ein Bürgerservicekonto verfügen, können Sie den Antrag ausdrucken und unterschreiben!

Zwischenspeichern

Falls Sie das Ausfüllen des Online-Formulars unterbrechen möchten, können Sie den aktuellen Bearbeitungsstand mit "Zwischenspeichern" bei sich lokal als html-Datei speichern und zu einem späteren Zeitpunkt an dieser Stelle fortsetzen.

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