Die Übernahme der Fahrkosten ist von bestimmten Einkommensgrenzen abhängig. Ihr maßgebliches Einkommen darf diese Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
Gemäß § 69 Abs. 8 Satz 2 Schulgesetz i. V. m. §§ 1 und 2 der Landesverordnung über die Höhe der Einkommensgrenzen bei der Schülerbeförderung vom 18.05.2009 werden Fahrkosten für Schülerinnen und Schüler übernommen,
1. falls sie im Haushalt beider unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, wenn das Einkommen der Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 26.500 EUR zuzüglich 3.750 EUR für jedes weitere Kind, für das ein unterhaltspflichtiger Personensorgeberechtigter Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, oder
2. falls sie im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, wenn das Einkommen dieses Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 22.750 EUR zuzüglich 3.750 EUR für jedes weitere Kind, für das dieser Personensorgeberechtigte Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, oder
3. falls die im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, der mit einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3 a SGB II zusammenlebt, wenn das Einkommen dieses Personensorgeberechtigten, der Partnerin oder des Partners und ihr eigenes Einkommen 26.500 EUR zuzüglich 3.750 EUR für jedes weitere Kind, für das diese Personensorgeberechtigte oder seine Partnerin oder sein Partner Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, oder
4. falls sie nicht im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, wenn ihr eigenes Einkommen und das Einkommen des oder der unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten, in dessen oder deren Haushalt sie zuletzt gelebt haben, die entsprechenden Einkommen nach Nummer 1 oder 2 übersteigen oder
5. falls sie in einer anderen Familie leben, die Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Verbindung mit Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) hat, oder in einem Heim oder sonstigen betreuten Wohnform (§§27, 34 SGB VIII) leben und ihr eigenes Einkommen 19.000 Euro im Jahr
nicht übersteigt.
Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern sind an Stelle der Personensorgeberechtigten die unterhaltspflichtigen Eltern oder Elternteile zu berücksichtigen.
Für verheiratete Schülerinnen und Schüler tritt an Stelle der Personensorgeberechtigten der unterhaltspflichtige Ehegatte. Bei Schülerinnen und Schülern, die sich in einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz befinden, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner.