1. Angaben über die Schülerin / den Schüler
für das Schuljahr:
auf Übernahme der Fahrkosten im öffentlichen Linienverkehr durch die Stadt Pirmasens zur Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den Gymnasien (Sekundarstufe II), zu der Fachoberschule an der Realschule Plus sowie der beruflichen Gymnasien (Sekundarstufe II).
Der Antrag ist jedes Schuljahr neu bei der Schule zu stellen.
Die Stadt Pirmasens übernimmt die notwendigen Fahrkosten, wenn der Schulweg für Schülerinnen und Schüler länger als 4 km oder besonders gefährlich ist. Zusätzlich ist die Übernahme der Fahrkosten von einer Einkommensgrenze abhängig. Fahrkosten werden grundsätzlich nur bis zu der vom Wohnort der Schülerin/des Schülers nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart übernommen. Die Personensorgeberechtigten bzw. die Schülerinnen und Schüler müssen nach § 69 Abs. 8 Satz 3 Schulgesetz (SchulG) grundsätzlich einen Eigenanteil an den Fahrkosten tragen. Antragsberechtigt sind die Personensorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler. Fahrkosten werden erstmals ab Antragstellung übernommen





Schüler/in
Name
Vorname
Geburtsdatum
Telefon
Straße
Hausnummer
PLZ
Wohnort
Antrag
(SBF2)
- Schulverwaltungsamt
Stadtverwaltung Pirmasens
Zeppelinstraße 11, 66953 Pirmasens Telefon: (06331) 5533-10 oder -11 Telefax: (06331) 5533-18 Email: Schulverwaltungsamt@Pirmasens.de
Bitte Zutreffendes ankreuzen bzw. in Druckbuchstaben vollständig ausfüllen und umgehend an die Schule zurückgeben!
2. Angaben über den Schulbesuch im beauftragen Schuljahr
Besuchte Schule:
Gewählte erste Fremdsprache:
Klasse:
Bildungsgang:
Weitere Fahrschüler in der Familie
Name
Name der Schule
Klasse
Geschlecht:
Straße
PLZ
Hausnummer
Wohnort
Name
Vorname
Erster Erziehungsbereichtigte/r bzw. volljährige/r Schüler/in
Ortsteil
3. Angaben zur Personensorge und Haushaltsgemeinschaft
Straße
PLZ
Hausnummer
Wohnort
Name
Vorname
Ortsteil
Zweiter Erziehungsbereichtigte/r
Personensorgerecht:
Haushalt mit der/dem Schüler/in:
Personensorgerecht:
Haushalt mit der/dem Schüler/in:
Straße
PLZ
Hausnummer
Wohnort
Name
Vorname
Ortsteil
Partner/in des Elternteils, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt wohnt
Personensorgerecht:
Haushalt mit der/dem Schüler/in:
Straße
PLZ
Hausnummer
Wohnort
Name
Vorname
Ortsteil
Sonstige (z.B. Pflegeperson)
Personensorgerecht:
Haushalt mit der/dem Schüler/in:
Für wie viele Kinder erhalten Sie zurzeit Kindergeld
(auch außerhalb des gemeinsamen Haushalts!)
4. Einkommen
Bitte beachten Sie die Erläuterung zu den Einkommensgrenzen und dem maßgelbichen Einkommen auf der letzten Seite dieses Antrages.
Ich möchte/ Wir möchten das Einkommen für das Jahr
nachweisen.
Das maßgebliche Einkommen im angegebenen Jahr betrug
(siehe Punkt Erläuterungen),
für
Beigefügt sind als Nachweise zu dem angegebenen Einkommen:
Beigefügt sind als Nachweis darüber, dass kein für die Berechnung maßgebliches Einkommen erzielt wurde:
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5. Zahlungsweise des Eigenanteils
Eigenanteil und Zahlungsbedingungen:
6. Erlass Eigenanteil
Sofern Sie bzw. Ihr/e Personensorgeberechtigte/n einen angemessenen Eigenanteil an den Fahrkosten zu tragen haben, kann ein Erlass des Eigenanteils gewährt werden. Der Eigenanteil wird erlassen, wenn der/die Personensorgeberechtigte/n oder Sie selbst zurzeit im Leistungsbezug von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II stehen. Die Vorlage des entsprechenden Bewilligungsbescheides ist erforderlich (siehe Nr. 3). Ein Erlass erfolgt nicht, wenn zum Arbeitslosengeld II Zuschläge gem. § 24 SGB II gewährt werden.
Der Eigenanteil wird ebenfalls für Schülerinnen und Schüler, die nicht volljährig sind, auf Antrag erlassen,
1. falls sie im Haushalt beider unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten oder eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten oder eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigen, der eine Partnerin oder einen Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3a SGB II hat, leben, wenn das Einkommen des bzw. der Personensorgeberechtigten oder des Personensorgeberechtigten und der Partnerin bzw. des Partners und ihr eigenes Einkommen 15.850,00 € zuzüglich 2.050,00 € für jedes weitere Kind, für das die Personensorgeberechtigten oder die/der Personensorgeberechtigte und die Partnerin bzw. der Partner Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhalten, oder
2. falls sie im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, wenn das Einkommen dieses Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 11.250,00 € zuzüglich 2.050,00 € für jedes weitere Kind, für das dieser Personensorgeberechtigte Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, oder
3. falls sie nicht im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, wenn ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der Personensorgeberechtigten oder des Personensorgeberechtigten, in dessen oder in deren Haushalt sie zuletzt gelebt haben, das Einkommen nach Nr. 1
nicht übersteigt.






Die Bestimmungen gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Personensorgeberechtigten die unterhaltspflichtigen Elternteile bzw. der unterhaltspflichtige Elternteil treten bzw. tritt. Für verheiratete Schülerinnen und Schüler tritt an Stelle der Personensorgeberechtigten der unterhaltspflichtige Ehegatte. Bei Schülerinnen und Schülern, die sich in einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz befinden, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner.
Der Erlass des Eigenanteils kann auch von Amtswegen geprüft und berücksichtigt werden.
mit einem Kind
der Eltern, eines Elternteils oder
eines Elternteils und dessen Partner
eines Elternteils
mit zwei Kindern
mit drei Kindern
mit vier Kindern
15.850 €
17.900 €
19.950 €
22.000 €
11.250 €
13.300 €
15.350 €
17.400 €
Die Einkommensgrenzen betragen für Schülerinnen und Schüler im Haushalt:
Die Übernahme der Fahrkosten ist von bestimmten Einkommensgrenzen abhängig. Ihr maßgebliches Einkommen darf diese Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
Gemäß § 69 Abs. 8 Satz 2 Schulgesetz i. V. m. §§ 1 und 2 der Landesverordnung über die Höhe der Einkommensgrenzen bei der Schülerbeförderung vom 18.05.2009 werden Fahrkosten für Schülerinnen und Schüler übernommen,

1. falls sie im Haushalt beider unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, wenn das Einkommen der Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 26.500 EUR zuzüglich 3.750 EUR für jedes weitere Kind, für das ein unterhaltspflichtiger Personensorgeberechtigter Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, oder

2. falls sie im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, wenn das Einkommen dieses Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 22.750 EUR zuzüglich 3.750 EUR für jedes weitere Kind, für das dieser Personensorgeberechtigte Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, oder

3. falls die im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, der mit einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3 a SGB II zusammenlebt, wenn das Einkommen dieses Personensorgeberechtigten, der Partnerin oder des Partners und ihr eigenes Einkommen 26.500 EUR zuzüglich 3.750 EUR für jedes weitere Kind, für das diese Personensorgeberechtigte oder seine Partnerin oder sein Partner Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, oder

4. falls sie nicht im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, wenn ihr eigenes Einkommen und das Einkommen des oder der unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten, in dessen oder deren Haushalt sie zuletzt gelebt haben, die entsprechenden Einkommen nach Nummer 1 oder 2 übersteigen oder

5. falls sie in einer anderen Familie leben, die Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Verbindung mit Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) hat, oder in einem Heim oder sonstigen betreuten Wohnform (§§27, 34 SGB VIII) leben und ihr eigenes Einkommen 19.000 Euro im Jahr

nicht übersteigt.
Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern sind an Stelle der Personensorgeberechtigten die unterhaltspflichtigen Eltern oder Elternteile zu berücksichtigen.
Für verheiratete Schülerinnen und Schüler tritt an Stelle der Personensorgeberechtigten der unterhaltspflichtige Ehegatte. Bei Schülerinnen und Schülern, die sich in einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz befinden, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner.

     Erläuterungen zu den Einkommensgrenzen und dem maßgeblichen Einkommen
mit einem Kind
der Eltern, eines Elternteils oder
eines Elternteils und dessen Partner
eines Elternteils
mit zwei Kindern
mit drei Kindern
mit vier Kindern
26.500 €
30.250 €
34.000 €
37.750 €
22.750 €
26.500 €
30.250 €
34.000 €
Die Einkommensgrenzen betragen für Schülerinnen und Schüler im Haushalt:
Was gilt als Einkommen:
Einkommen im Sinne des § 1 der Verordnung über die Höhe der Einkommensgrenzen bei der Schülerbeförderung ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ohne Berücksichtigung von Verlusten in einzelnen Einkunftsarten und ohne Ausgleich mit Verlusten des Ehegatten (i. d. R. das Bruttoeinkommen).
Auch Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen gehören zum maßgeblichen Einkommen, müssen also angegeben und nachgewiesen werden. Gleiches gilt für ausländische Einkünfte, unabhängig davon, ob sie dort oder im Inland versteuert werden.
Einkünfte, die nicht einkommenssteuerpflichtig sind, wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kindergeld, Waisenrente (ohne Ertragsanteil), Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Erziehungsgeld, Wohngeld, Sozialhilfe oder Unterhaltszahlungen für Kinder, werden nicht als Einkommen angerechnet, müssen aber trotzdem belegt werden.
Für alle Antragsteller, die nicht ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ist zu berücksichtigen das unter dem „maßgeblichen Einkommen" die Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetztes (EStG) zu verstehen ist.
Außer den oben genannten Werbungskosten sind außerdem Kinderbetreuungskosten, der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie - bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft - der Abzug nach § 13 Abs. 3 des EStG abzugsfähig.
Einzelne Verluste und Verluste des Ehegatten oder des Partners in einzelnen Einkunftsarten werden nicht abgezogen Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen können ebenfalls nicht abgezogen werden. Unterhaltszahlungen, die ein geschiedener oder andauernd getrennt lebender Elternteil dem anderen Elternteil zahlt, gelten nur dann als steuerpflichtige Einkünfte, wenn sie der zahlende Elternteil mit Zustimmung des anderen als Sonderausgabe abgezogen hat.
Datum:
Ihre E-Mail-Adresse (für die Zusendung einer Bestätigungsmail)
Hinweis
Dieser Antrag ist für die Dauer des jeweiligen Schulbesuches in der Regel nur einmal bei der Schule zu stellen. Die Bewilligung verlängert sich nur dann stillschweigend, wenn sich die ihr zu Grunde liegenden Umstände nicht ändern.
Erklärung
Ich versichere, dass meine Angaben richtig und vollständig sind und dass die Fahrkosten nicht aus anderen öffentlichen Mitteln erstattet werden. Ich verpflichte mich, bei einer Änderung der in diesem Antrag gemachten Angaben (z. B. Wechsel der Schule oder der besuchten Schulart, Umzug, etc.) einen neuen Antrag zu stellen und die ausgegebene Fahrkarte der Stadt Pirmasens unverzüglich zurückzugeben. Bei Nichtrückgabe verpflichte ich mich der Stadt Pirmasens den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Mit ist bekannt, dass unrichtige Angaben strafrechtlich verfolgt und zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert werden können. Die Aufhebung der Fahrkostenübernahme bleibt vorbehalten, insbesondere bei Wegfall oder Änderung der Voraussetzungen die der Bewilligung zugrunde lagen, oder für den Fall, dass die besondere Gefährlichkeit des Schulwegs entfällt oder nachträglich neue Tatsachen eintreten, die berechtigt hätten, die Fahrkostenübernahme zu versagen. Ich habe davon Kenntnis genommen, dass die Speicherung und die Verarbeitung der mit diesem Antrag erhobenen personenbezogenen Daten rechtlich notwendig sind und keiner vorherigen datenschutzrechtlichen Einwilligung bedürfen. Die Daten werden für die Dauer des Verfahrens bzw. im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Ich bin damit einverstanden, dass die zur Bestellung von Fahrausweisen notwendigen personenbezogenen Daten an den zuständigen Verkehrsträger weitergeleitet werden (vergl. §§ 69, 67 Schulgesetz, Art. 6 Abs. 1 DSGVO).
Anrechnung von Einkommen:
Maßgeblich dafür, ob das Einkommen der Partnerin oder des Partners berücksichtigt wird, ist die Familiensituation zum Zeitpunkt der Antragstellung. Das Einkommen der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners wird dann bei der Einkommensermittlung berücksichtigt, wenn sie bzw. er zum Zeitpunkt der Antragstellung mit dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin in einem gemeinsamen Haushalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3 a SGB-II lebt. Wenn die neue Partnerin / der neue Partner mit dem unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten / der unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, wird das Einkommen der Partnerin / des Partners aus dem bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigenden Jahr berücksichtigt -auch wenn die eheähnliche Gemeinschaft im zu berücksichtigenden Jahr noch nicht bestand. Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, eine solche aber im bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigenden Jahr noch bestand, ist das Einkommen der damaligen Partnerin oder des damaligen Partners bei der Einkommensprüfung nicht zu berücksichtigen. Die vorgenannten Ausführungen gelten für geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten analog.