Gewerbe-Anmeldung

nach § 14 oder § 55c der Gewerbeordnung

Informationen zum Antrag
Hinweise

  • Diese Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
  • Diese Anzeige ist keine Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsstätte gemäß dem Planungs- und Baurecht.
  • Bitte beachten Sie bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG, EWIV, Partnerschaftsgesellschaft, StG):
    Für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ist ein eigener Vordruck auszufüllen.
  • Bitte beachten Sie bei juristischen Personen (also wenn Ihr Betrieb z.B. in einer dieser Rechtsformen geführt wird: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Europäische Gesellschaft (SE), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), eingetragene Genossenschaft (eG), Stiftung, Verein):
    Sollte es mehr als einen gesetzlichen Vertreter geben, so sind die Angaben für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter auf Beiblättern zu machen.
  • Sollte eine inländische AG vorliegen, wird auf die Angaben zur Person verzichtet.

Die Gewerbeanmeldung kann nach § 14 oder nach § 55 Gewerbeordnung erfolgen.

Ausschnitt aus § 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung (GewO)
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
  1. der Betrieb verlegt wird,
  2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
    2a. der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
  3. der Betrieb aufgegeben wird.
(...)

Ausschnitt aus § 55 Reisegewerbekarte (GewO)
(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben
  1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

Achtung: Der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung bzw. Ausdehnung einer Reisegewerbekarte muss separat erfolgen.

Benötigte Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises/Reisepasses
  • Erlaubnis nach GewO (falls für die Tätigkeit notwendig)
  • Nachweis Eintragung Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, ggf. im Stiftungsverzeichnis eingetragener Name mit Rechtsform (falls vorhanden)
  • Kopie Handwerkskarte/ Meisterkarte (falls für die Tätigkeit notwendig)
  • Aufenthaltserlaubnis

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