Wohnungsgeberbestätigung nach §19 Bundesmeldegesetz
Informationen zum Antrag
Hinweise zur Bestätigung
Als Wohnungsgeber sind Sie nach §19 Bundesmeldegesetz (BMG) verpflichtet, Ihrem Mieter/Untermieter innerhalb von 2 Wochen eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Der Mieter/Untermieter ist verpflichtet Ihnen dafür alle notwendigen Angaben zukommen zu lassen. Sie können ggf. auch den Hausverwalter mit der Ausstellung der Wohnbestätigung beauftragen.
Bei Umzug ins Eigentum benötigen Sie ebenfalls eine Wohnungsgeberbestätigung, die Sie sich in diesem Fall selbst ausstellen. Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Das Unterlassen einer Bestätigung des Einzugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Einzugs können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Sie können Ihrem Mieter/Untermieter für dessen Anmeldung ggf. die Druckquittung aus diesem elektronischen Formular zukommen lassen, die dieser dann der Meldebehörde vorlegt. Die Meldebehörde wird Ihnen in einigen Fällen ein Zuordnungsmerkmal (Reihenfolge aus Ziffern und/oder Buchstaben) übermitteln, das Sie Ihrem Mieter/Untermieter zur Nutzung bei der Anmeldung mitteilen müssen. Die Überlassung der Druckquittung für den Mieter ist in diesem Fall unnötig.
Hinweise zur Bestätigung
Ggf. Nachweis der Beauftragung
Zwischenspeichern
Falls Sie das Ausfüllen des Online-Formulars unterbrechen möchten, können Sie den aktuellen Bearbeitungsstand mit "Zwischenspeichern" bei sich lokal als html-Datei speichern und zu einem späteren Zeitpunkt an dieser Stelle fortsetzen.
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