Anmeldung von Wildschaden-/Jagdschaden-Ersatzanspruch
Informationen zum Antrag
Hinweise
Gemäß § 34 BJagdG müssen Wildschäden innerhalb einer Woche, nachdem der Schaden entdeckt wurde, gemeldet werden. Zuständig ist die Gemeinde, auf deren Gebiet das geschädigte Grundstück liegt. Die Meldepflicht gilt dabei für jeden einzelnen Schadensfall, wobei auch wiederholte Schadensfälle jedes Mal neu gemeldet werden müssen. Eine nicht fristgerechte Meldung bei der zuständigen Gemeinde führt dazu, dass der Anspruch auf Wildschadenersatz erlischt.
Wildschaden:
Ein durch Wild verursachter Schaden (z. B. Ausscharung von Pflanzen durch Wildkaninchen).
Jagdschaden:
Ein durch die Jagdausübung entstandener Schaden (z. B. Durchquerung eines Getreidefeldes ohne ersichtlichen Grund).
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Angaben zum Antrag
Niederschrift über die Anmeldung von
Wildschaden-Ersatzanspruch
Jagdschaden-Ersatzanspruch
Der Anspruch auf Ersatz wird gemäß §§ 29 - 35 des Bundesjagdgesetzes erhoben.
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Bestellung des Grundstücks mit *
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Schaden (der durch Jagdausübung entstanden ist) *
Der Schaden wurde verursacht am
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Zeitpunkt *
Kenntnisnahme des Schadens am
Datum *
Geschätzter Betrag des entstandenen Schadens
Betrag *
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