Anmeldung von Wildschaden-/Jagdschaden-Ersatzanspruch

Informationen zum Antrag
Hinweise

Gemäß § 34 BJagdG müssen Wildschäden innerhalb einer Woche, nachdem der Schaden entdeckt wurde, gemeldet werden. Zuständig ist die Gemeinde, auf deren Gebiet das geschädigte Grundstück liegt. Die Meldepflicht gilt dabei für jeden einzelnen Schadensfall, wobei auch wiederholte Schadensfälle jedes Mal neu gemeldet werden müssen. Eine nicht fristgerechte Meldung bei der zuständigen Gemeinde führt dazu, dass der Anspruch auf Wildschadenersatz erlischt.

Wildschaden: Ein durch Wild verursachter Schaden (z. B. Ausscharung von Pflanzen durch Wildkaninchen).

Jagdschaden: Ein durch die Jagdausübung entstandener Schaden (z. B. Durchquerung eines Getreidefeldes ohne ersichtlichen Grund).

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