Anzeige einer öffentlichen Vergnügung/
Antrag auf Erteilung einer Sperrzeitverkürzung

Informationen zum Antrag
Hinweise

Nach Art. 19 LStVG Abs. 1 müssen Sie als Antragsteller der Gemeinde die Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen.
Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.

Absatz 1 gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.

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