Archivgut - Einsicht gewähren (Bayern)

nach § 3 Archivbenützungsordnung - ArchivBO
Informationen zum Antrag
Hinweise

Um eine Einsicht in staatliche bzw. kommunale Archive zu erhalten, muss ein Antrag auf Einsichtsgewährung gestellt werden. Als Voraussetzung hierfür gilt, wenn nach § 3 Archivbenützungsordnung – ArchivBO ein berechtigtes Interesse an der Benützung glaubhaft gemacht wird. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benützung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt (Vgl. § 3 Satz 2 ArchivBO)

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis/Reisepass

Authentifizierung

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Falls Sie nicht über ein Bürgerservicekonto verfügen, können Sie den Antrag ausdrucken, unterschreiben und an die Behörde schicken.

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