Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

vom Sonntagsfahrverbot und/oder Ferienfahrverbot für LKW

Informationen zum Antrag
Hinweise

Die nachstehenden Hinweise für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3 StVO) sind zu berücksichtigen:

Grundsätze
Bei Prüfung der Anträge ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ausnahmen sind auf dringende Fälle zu beschränken.
Es können z.B. folgende Gründe maßgebend sein:

  • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln,
  • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen,
  • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgung- oder Verkehrseinrichtungen,
  • Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- oder Genussmitteln und Getränken,
  • Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reit- und Fahrturnieren (auch mit Anhänger),
  • Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten,
  • Beförderung von Brieftauben mit Spezialtransportfahrzeugen zu den Auflassplätzen,
  • Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z.B. Requisiten, Musikinstrumenten).

Ausnahmen können auch für Lastkraftwagen bis zu 2,8 t zul. Gesamtgewicht mit Anhänger erteilt werden.

Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gesichtspunkte allein rechtfertigen keine Ausnahme von den Vorschriften des § 30 Abs. 3 StVO. Der Antragsteller hat entsprechende Unterlagen beizubringen. Der Beförderungsweg ist vorzuschreiben, soweit das aus verkehrlichen Gründen geboten ist.

Mindestmotorleistung
Ausnahmegenehmigungen dürfen nur für Kraftfahrzeuge erteilt werden, die eine Mindestmotorleistung von 4,4 kW (6 PS) je Tonne des zulässigen Gesamtgewichtes des Kraftfahrzeuges und der jeweiligen Anhängelast erreichen.

Grenzüberschreitender Verkehr
Ausnahmegenehmigungen für den grenzüberschreitenden Verkehr dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zu dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze zur Abfertigung von LKW-Ladungen besetzt sind.

Die Ferienreiseverordnung gilt für bestimmte, vom Ferienreiseverkehr hoch belastete Autobahnen und Bundesstraßen im Bundesgebiet. Sie verbietet jährlich in den Monaten Juli und August Fahrten mit Fahrzeugen und Zügen, die unter das Sonntagsfahrverbot fallen, jeweils samstags in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr auf diesen Strecken. Da in dieser Zeit Transporte auch außerhalb der Verbotsstrecken durchgeführt werden können, ist bei der Prüfung auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

Authentisierung

Authentisieren mit nPA über AusweisApp2:
Sie müssen die AusweisApp2 auf Ihrem Rechner haben und einen neuen Personal-Ausweis mit freigeschalteter eID_Funktionalität besitzen, um sich damit authentifizieren zu können.

Falls Sie nicht über die Möglichkeit zur Online-Authentifizierung verfügen, können Sie den Antrag ausdrucken und unterschreiben!

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